Conseil

Conditions d´achat

[Stand: Juni 2023] 
 

I. Geltungsbereich

1. Es gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen finden keine Anwendung, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt. Das gilt auch für den Fall, dass wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen vorbehaltlos Lieferungen oder Leistungen annehmen.

2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftragnehmer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.

3. Soweit diese Einkaufsbedingungen keine Regelung enthalten und die Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen haben, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

4. Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

II. Bestellung; Auftragsbestätigung

1. Mündliche und fernmündliche Bestellungen sowie jede Änderung einer Bestellung bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um verbindlich zu sein.

2. Wir können die Bestellung widerrufen, wenn der Auftragnehmer sie nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang schriftlich angenommen hat (Auftragsbestätigung).

III. Lieferzeit

1. Die zwischen den Parteien vereinbarte Lieferzeit ist bindend.

2. Für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen kommt es auf den Eingang bei dem von uns benannten Bestimmungs-/Lieferort, gem. Incoterms ® 2020, an; für die Rechtzeitigkeit von Lieferungen mit Aufstellung oder Montage sowie von Leistungen auf deren Abnahme kommt es auf uns an.

3. Treten Umstände ein oder drohen Umstände, die der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit entgegenstehen, wird der Auftragnehmer uns unverzüglich schriftlich über die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung benachrichtigen.

4. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, so sind wir berechtigt, für jeden angefangenen Werktag der Verzögerung eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3%, höchstens jedoch 5% der Gesamtvertragssumme zu berechnen. Unterbleibt bei der Annahme der Lieferungen, Leistungen der entsprechende Vorbehalt, kann die Vertragsstrafe dennoch geltend gemacht werden, wenn der Vorbehalt bis zur Schlusszahlung erklärt wird.

5. Weitergehende oder andere gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

IV. Gefahrenübergang, Versand, Erfüllungsort, Eigentumsübergang

1. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage und bei Leistungen geht die Gefahr mit der Abnahme, bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage mit der Übernahme durch uns am vereinbarten Bestimmungs-/Lieferort, gem. Incoterms ® 2020, über. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt DDP (benannter Bestimmungsort) Incoterms ® 2020, wenn (a) der Sitz des Auftragnehmers und der Bestimmungsort im selben Land liegen oder wenn (b) der Sitz des Auftragnehmers und der Bestimmungsort beide in der Europäischen Union liegen. Sind die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllt, gilt mangels abweichender Vereinbarung DAP (benannter Bestimmungsort) Incoterms ® 2020.

2. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Verpackungskosten im vereinbarten Preis enthalten. Vereinbaren wir mit dem Lieferanten einen Preis EXW gemäß Incoterms ® 2020 oder ausschließlich Verpackung, übernehmen wir nur die günstigsten Frachtkosten bzw. Verpackungskosten.

3. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit Angabe des Inhalts sowie der vollständigen Bestellkennzeichen beizufügen.

4. Tragen wir die Transportkosten, ist uns die Versandbereitschaft sofort anzuzeigen. Bei Vereinbarung DAP/DDP (benannter Bestimmungsort) gem. Incoterms® 2020 können wir ebenfalls die Beförderungsart bestimmen. Mehrkosten für eine zur Einhaltung eines Liefertermins etwa notwendige beschleunigte Beförderung sind vom Auftragnehmer zu tragen.

5. Das Eigentum geht mit der Übergabe bzw. mit der Abnahme auf uns über.

V. Preise, Zahlungsbedingungen

1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend.

2. Rechnungen sind uns getrennt von der Ware – vorzugsweise in digitaler Form - zuzusenden. Etwaige Mehrleistungen und Lieferungen sind in der Rechnung gesondert unter Hinweis auf die vorausgegangenen schriftlichen Vereinbarungen aufzuführen.

3. Die Zahlungsfristen laufen frühestens ab dem Eingangstag einer ordnungsgemäßen Rechnung und vollständig erbrachter Lieferung oder Leistung. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Zahlung durch uns nach Eingang der Rechnung und Lieferung innerhalb von 14 Tagen mit einem Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug.

4. Die Abtretung des Zahlungsanspruches an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.

5. Bei Vorliegen eines gewährleistungspflichtigen, nicht nur unerheblichen Mangels, sind wir berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Mängelbeseitigung in angemessener Höhe zu verweigern.

6. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

 

7. Als Sicherheit für eine Anzahlung / Vorauszahlung übergibt der Lieferant uns eine selbstschuldnerische befristete Bürgschaft (Gültigkeit mind. 6 Monate) auf erstes Anfordern einer europäischen Großbank, sollte die kauf- bzw. werkvertraglich vereinbarte Summe 2.500 € übersteigen. Alternativ steht es in unserem Ermessen eine Garantierklärung eines verbundenen Unternehmens zu akzeptieren. Die Ansprüche aus der Bürgschaft / Garantie dürfen nicht vor dem jeweils besicherten Anspruch gegen den Vertragspartner verjähren.

VI. Eingangsprüfung, Mängelhaftung

1. Unsere Pflicht zur Wareneingangsuntersuchung der Liefergegenstände beschränkt sich auf Mengenabweichungen, erkennbare Transportschäden und offensichtliche, äußerlich erkenn-bare Mängel. Die Rügefrist für diese vorbezeichneten Mängel beträgt zwei Wochen. Für alle übrigen offenen und verdeckten Mängel, die erst bei Be- oder Verarbeitung oder Ingebrauchnahme bemerkt werden, gilt eine Rügefrist von zwei Wochen ab Entdeckung. Weitergehende Rüge- und Untersuchungspflichten sind ausgeschlossen.

2. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Auftragnehmer nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen.

3. Führt der Auftragnehmer die Nacherfüllung nicht innerhalb der von uns gesetzten angemessenen Frist aus, sind wir berechtigt (i) vom Vertrag ganz oder teilweise entschädigungslos zurückzutreten, oder (ii) Minderung des Preises zu verlangen oder (iii) auf Kosten des Auftragnehmers Nachbesserung oder Neulieferung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Das Recht auf Schadensersatz insbesondere das Recht auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

4. Für die Rechtzeitigkeit der Nacherfüllung kommt es auf den Eingang am Bestimmungsort an.

5. Die in Ziffer VI.3 genannten Rechte können ohne Fristsetzung geltend gemacht werden, wenn wir wegen der Vermeidung eigenen Verzugs oder anderer Dringlichkeit ein besonderes Interesse an sofortiger Nacherfüllung haben und eine Aufforderung an den Auftragnehmer, den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, uns nicht zumutbar ist. Die gesetzlichen Vorschriften zur Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

6. Der Auftragnehmer zahlt für jeden Fall der Anlieferung fehlerhafter Liefergegenstände eine Pauschale i. H. v. 50,- EUR netto zum Ausgleich der entstehenden erhöhten Aufwendungen im Rahmen der Wareneingangsprüfung. Dieser Betrag wird dem Auftragnehmer belastet und von der nächsten Zahlung abgezogen oder eine Rücküberweisung angefordert; die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes und sonstiger Gewährleistungsansprüche bleibt uns ausdrücklich vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, nachzuweisen, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.

7. Die Verjährungsfrist für Mängel beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang bzw. Abnahme, soweit das Gesetz keine längere Frist vorsieht. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Mängelbeseitigungspflicht neu liefert oder nachbessert, beginnt die hier genannte Frist erneut zu laufen.

8. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, aufgrund dessen wir in Produkthaftung genommen werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet. Im Rahmen seiner Haftung hat der Auftragnehmer auch alle Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder in Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über den Inhalt und Umfang werden wir den Auftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

9. Der Auftragnehmer wird durch Kennzeichnung der Produkte oder, falls sie unmöglich oder unzweckmäßig ist, durch andere geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass er bei Auftreten eines Fehlers an Produkten unverzüglich feststellen kann, welche weiteren Produkte betroffen sein könnten. Der Auftragnehmer wird uns über seine Kennzeichnungssysteme oder seine sonstigen Maßnahmen so unterrichten, dass wir im nötigen Umfang eigene Feststellungen treffen können.

10. Der Auftragnehmer wird sich gegen Risiken aus der Produkthaftung in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice und/oder seine Versicherungsbestätigung zur Einsicht vorlegen.

VII. Materialbeistellungen

1. Materialbeistellungen sowie zur Verfügung gestellte Informationen bleiben Eigentum des Bestellers und sind unentgeltlich getrennt zu lagern und als unser Eigentum zu kennzeichnen.

2. Ihre Verwendung ist nur für unsere Aufträge zulässig. Bei schuldhafter Wertminderung oder Verlust leistet der Auftragnehmer Ersatz, wobei der Auftragnehmer auch einfache Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für die berechnete Überlassung auftragsgebundenen Materials.

VIII. Werkzeuge, Formen, Muster, Geheimhaltung

1. Von uns überlassene oder für uns hergestellte Werkzeuge, Formen, Muster, Modelle, Zeichnungen, Abbildungen und sonstigen Unterlagen dürfen ebenso wie danach hergestellte Gegenstände ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte weitergegeben noch für andere als die vertraglichen Zwecke benutzt werden. Wir behalten uns Eigentums- und Urheberrechte daran vor. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden und nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert an uns zurückzugeben. Ferner sind sie gegen unbefugte Einsichtnahme oder Verwendung zu sichern. Wir können, vorbehaltlich weiterer Rechte, ihre Herausgabe verlangen, wenn der Auftragnehmer diese Pflichten verletzt.

2. Der Auftragnehmer wird von und über uns erlangte Kenntnisse und Erfahrungen, Unterlagen, Aufgabenstellungen, Geschäftsvorgänge oder sonstige

 

Informationen sowie den Abschluss des Vertrages und die Ergebnisse gegenüber Dritten - auch über die Dauer des Vertrages hinaus - vertraulich behandeln, solange und soweit diese nicht rechtmäßig allgemein bekannt geworden sind oder wir einer Weitergabe im Einzelfall schriftlich zugestimmt haben. Der Auftragnehmer wird diese Informationen ausschließlich für die zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Zwecke benutzen.

IX. Verhaltenskodex für Auftragnehmer

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Bestimmungen des Code of Conduct, Verhaltenskodex für Lieferanten, der auf unserer Website https://www.rk-rose-krieger.com einsehbar ist, zu beachten.

2. Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus dem Verhaltenskodex, so sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, sofern der Auftragnehmer nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung – soweit dies möglich ist – die Pflichtverletzung nicht beseitigt hat.

X. Produktkonformität

1. Liefert der Auftragnehmer Produkte, die gesetzlichen und sonstigen rechtlichen Anforderungen im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen und die weitere Vermarktung im Europäischen Wirtschaftsraum oder entsprechenden Anforderungen in anderen von uns mitgeteilten Verwendungsländern unterliegen, dann stellt er sicher, dass die Produkte zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs diesen Anforderungen genügen. Er wird uns sämtliche Nachweise der Konformität auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung stellen.

2. Liefert der Auftragnehmer Produkte, deren Produktbestandteile in einer jeweils zum Zeitpunkt der Bestellung aktuell gültigen Liste deklarationspflichtiger Stoffe aufgeführt sind oder die aufgrund von Gesetzen, stofflichen Restriktionen und/oder stofflichen Informationspflichten unterliegen (z.B. REACH, RoHS, California Proposition 65), hat der Auftragnehmer uns unaufgefordert mit Angabe der CAS Nummer über die Nichtkonformität zu informieren. Dies erfolgt kostenlos durch den Auftragnehmer. Er wird uns ausdrücklich vor Annahme der Bestellung darauf hinweisen, dass der Liefergegenstand den besonderen Anforderungen unterliegt und erkennt im Übrigen sämtliche Herstellerverpflichtungen (insb. Kennzeichnungspflicht, Rücknahmepflicht usw.) aus den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen uns gegenüber ausdrücklich an.

3. Der Auftragnehmer versichert ausdrücklich, dass die gelieferten Waren alle Anforderungen des Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG auf Grundlage der WEEE-Richtlinie 2012/19/EU) in ihrer jeweils gültigen Fassung erfüllt, soweit die Waren in den Anwendungsbereich dieser Gesetze, Verordnung und Richtlinien fällt.

4. Der Auftragnehmer hat angemessene Maßnahmen implementiert, um sicher zu stellen, dass seine Lieferungen und Leistungen den sich aus den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/821 vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette und des Gesetzes zur Durchführung vom 6. Mai 2020 und der Section 1502 des Dodd-Frank Acts (soweit einschlägig) in der jeweils gültigen Fassung ergebenden Anforderungen hinsichtlich der Verwendung von sog. Konfliktmineralien (z. B. Tantal, Wolfram, Zinn oder Gold) entsprechen.

XI. Bestimmungen über Ausfuhrkontroll- und Außenhandelsdaten

Der Auftragnehmer hat alle Anforderungen des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts („Außenwirtschaftsrecht“) zu erfüllen. Der Auftragnehmer hat uns unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigen, insbesondere alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich der Export Control Classification Number gemäß der U.S. Commerce Control List (ECCN); die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern von uns gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nicht europäischen Lieferanten).

XII. Datenschutz

1. Im Rahmen und ausschließlich zum Zweck der Vertragsdurchführung verarbeiten wir auch personenbezogene Daten unserer Lieferanten und deren Mitarbeiter (z.B. Kontaktdaten). Diese Daten werden der juristischen Person des Auftragnehmers zugerechnet und nur durch uns oder Unternehmen der Phoenix Mecano Gruppe verarbeitet. Alle unsere Mitarbeiter sind schriftlich auf das Datengeheimnis verpflichtet und über die einzuhaltenden Datenschutzvorschriften belehrt. Unsere Datenschutzerklärung finden Sie auf unserer Website unter https://www.rk-rose-krieger.com.

2. Erhält der Auftragnehmer bei der Erbringung der Vertragsleistungen Zugang zu personenbezogenen Daten, wird er die geltenden Datenschutzvorschriften beachten, insbesondere personenbezogene Daten ausschließlich zum Zwecke der Erbringung der Vertragsleistungen erheben, verarbeiten und/oder nutzen (Zweckbestimmung), seine Mitarbeiter auf das Datengeheimnis verpflichten und diese über die einzuhaltenden Datenschutzvorschriften belehren. Andere als im Vertragsverhältnis benötigte Daten dürfen nicht gespeichert werden.

XIII. Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Es gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle diesen Vertrag betreffenden Streitigkeiten sind die Gerichte am Sitz unseres Unternehmens. Wir behalten uns jedoch das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.